Garantie
Trail Supply AG gewährt folgende Garantiezeiten für Material- oder Herstellungsfehler ab dem Verkaufsdatum.
Rahmenbruch: 5 Jahre
Übrige Teile: Für alle anderen Teile gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers
Wir gewährleisten Ihnen, dass die TRANSALPES-Markenprodukte und alle anderen Produkte, die Montage von Drittprodukten und unsere Serviceleistungen im Zeitpunkt der Lieferung den vertraglichen Spezifikationen (falls vorhanden) und den branchenüblichen Standards entsprechen bzw. sorgfältig ausgeführt werden. Die Garantie gilt nur für den Ersterwerber/-in und ist nicht übertragbar. Die Vorlage des komplett ausgefüllten und mit dem Händlerstempel versehenen Garantiescheines sowie der Kaufquittung ist unbedingt erforderlich. Ansonsten ist eine umgehende und positive Garantieerledigung nicht möglich. Trail Supply AG behält sich das Recht vor, kostenfreie Mängelbeseitigung abzulehnen, wenn die erforderlichen Dokumente nicht mit dem reklamierten Teil vorgelegt werden oder wenn der Garantieschein unvollständig, unleserlich oder nachweislich falsch ausgefüllt ist. Die Garantie erlischt sofern einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Schäden entstanden durch Unfälle oder andere, nicht in der Macht von Trail Supply AG liegende Umstände
- Unsachgemässe Nutzung oder Einsatz des Bikes für Rennen, Stunts oder in Freeride-/Downhillparks
- Für Reparaturen durch Dritte, die keine autorisierten Trail Supply AG Fachhändler sind
- Für Rahmen, bei denen die Rahmennummer geändert, entfernt oder unleserlich gemacht wurden
- Für Mängel, die auf fehlerhafte Montage durch Sie oder einen von Ihnen beauftragen Dritten, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch Sie oder einen Dritten sowie auf äussere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind;
- Für die Kompatibilität und das Funktionieren mit anderen Produkten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert;
- Für Drittprodukte (für diese ist der betreffende Hersteller verantwortlich);
- Für Leistungen, die Ihren Vorgaben entsprechend erbracht wurden (z.B. innerhalb von CFA);
- Für Teile, die infolge ihrer normalen Funktion dem Verschleiss unterliegen (z.B. Kette, Schaltzüge, Bremsbeläge, Zahnkränze)
- Für Schäden, entstanden durch Korrosion oder durch weitere von Witterungseinflüssen verursachte Defekte
- Für jede Art von Folgeschäden, namentlich solche, die aufgrund unterlassener oder mangelhafter Inspektionen und Wartungen (z.B. durch lose Schrauben oder Speichen) entstanden sind;
- Für allfällige ästhetische oder akustische Phänomene, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen (versteckte oder unerhebliche Schönheitsmängel, Knackgeräusche)
- Wenn das Produkt vermietet wird
Ein Garantieanspruch ist immer bei einem autorisierten Trail Supply AG Fachhändler (am Besten bei dem Händler, bei dem Sie den Rahmen gekauft haben) geltend zu machen.
Im Falle eines Garantieanspruches hat Trail Supply AG die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen den Rahmen zu reparieren oder zu ersetzen. Sollte ein Rahmen der selben Type, Größe oder Farbe nicht mehr lieferbar sein, kann Trail Supply AG einen Rahmen, welcher als Nachfolgemodell angesehen werden kann, zur Abgeltung des Garantieanspruches zur Verfügung stellen. Die Garantie ist beschränkt auf die Reparatur oder den Ersatz des defekten Rahmens. Darüber hinaus können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
Die über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantiezeit beinhaltet nur das defekte Bauteil. Erforderlicher Arbeitsaufwand bzw. anfallende Verpackungs- oder Portospesen gehen zu Lasten des Käufers.
Von dieser Hersteller-Garantie ausgenommen sind alle Schäden, die auf unsachgemäße Montage, mangelhafte Pflege und Wartung, normale Abnützung oder Anbau von Teilen, die für das entsprechende Rad nicht bestimmt sind, zurückzuführen sind. Die Garantie kann ferner nicht beansprucht werden, wenn Veränderungen an der Originalkonstruktion vorgenommen wurden oder der Rahmen nicht unter normalen Bedingungen verwendet wird (Freestyle, Stunt-Darbietungen etc.) oder eine sonstige Überbeanspruchung vorliegt. Kein Anspruch besteht bei Spätschäden, die aus vorhergegangenen Stürzen resultieren.



